Laut Gesetz gilt:
Kinder unter 3 Jahren:
Die Eltern sind verantwortlich und es ist keine behördliche Genehmigung erforderlich, da diese Kinder noch keine weisungsgebundene Tätigkeit ausüben können.
Kinder von 3 bis 6 Jahren:
Die Beschäftigung bis zu 2 Std. täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr ist möglich aber es ist eine behördliche Genehmigung erforderlich.
D. h.: Die Einverständniserklärung von Eltern, Schule, Jugendamt und Arzt muss vorliegen.
Kinder von 6 Jahren bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht (10jährig):
Es ist eine behördliche Genehmigung erforderlich und eine Beschäftigungszeit bis zu 4 Std. täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr möglich.
Im Allgemeinen gilt, dass Kinder und Jugendliche, die unter 18 Jahre alt sind und ihre 10 Pflichtschuljahre noch nicht absolviert haben, eine Drehgenehmigung benötigen, die von der Produkion an das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (Lagetsi) geschickt werden muß, bevor diese Kinder bzw. Jugendlichen an einem Dreh teilnehmen sollen.
Diese Genehmigung beinhaltet Stempel bzw./ und jeweilige Unterschriften der Erziehungsberechtigten, des Arztes, der Schule und des Jugendamtes.